Absatz eins,Soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, hat sie das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen.
Privatstiftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
Artikel eins, Paragraph 27
01.09.1993