Absatz eins,Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er ist verpflichtet, dabei die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten.
Privatstiftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
Artikel eins, Paragraph 17
01.09.1993