Privatstiftungsgesetz
BGBl. Nr. 694/1993Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
Art. 1 § 16Artikel eins, Paragraph 16
01.09.1993
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.