Privatstiftungsgesetz
BGBl. Nr. 694/1993
Art. 1 § 2
01.09.1993
Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muß das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten.