Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
BG
Paragraph 450
01.01.1994
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Hält das Bezirksgericht dafür, daß der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschworenengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (Paragraphen 46, 449,) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen.
Unzuständigkeit
16.05.2025
10002326
NOR12036984
N2199329588J