Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 350

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 350,

  1. Absatz eins,Liegt der im Paragraph 260, angeführte Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschworenengericht, das das Urteil gefällt hat, mit dem Auftrage zurück, nach Tunlichkeit in der gleichen Zusammensetzung ein neues Urteil auf Grund des früheren Ausspruches der Geschworenen zu fällen.
  2. Absatz 2,Liegt der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, bezeichnete Nichtigkeitsgrund vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen, soweit er vom Nichtigkeitsgrunde betroffen ist, und das darauf beruhende Urteil auf. Ist den Geschworenen mit Unrecht die Verbesserung des Wahrspruches aufgetragen worden, so entscheidet er auf Grund des ursprünglichen Wahrspruches in der Sache selbst. Ist den Geschworenen die Verbesserung wegen eines von ihnen behaupteten Mißverständnisses mit Unrecht nicht aufgetragen worden, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschworenengericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Schlagworte

Ergänzungsurteil, Moniturverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036980

alte Dokumentnummer

N2199329584J