Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
Paragraph 338
01.01.1994
Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach Paragraph 336, oder Paragraph 337, freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (Paragraph 303,) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.