Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 332

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen

Paragraph 332,

  1. Absatz eins,Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschworenen.
  2. Absatz 2,Der Obmann der Geschworenen übergibt eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des Wahrspruches und der im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichneten Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser unterzeichnet sie, läßt sie vom Schriftführer vorlesen und von ihm mitfertigen.
  3. Absatz 3,Nach der Verlesung kann in der Regel kein Geschworener von seiner Meinung abgehen.
  4. Absatz 4,Wird jedoch von einem oder mehreren Geschworenen behauptet, daß bei der Abstimmung ein Mißverständnis unterlaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Verteidigers zu der Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschworenen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trägt er den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches auf.
  5. Absatz 5,Hält in einem solchen Falle der Schwurgerichtshof eine Änderung oder Ergänzung der Fragen für wünschenswert oder wird eine solche vom Ankläger oder vom Verteidiger beantragt, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen und nach Vorschrift des Paragraph 310, Absatz 3 und 4 zu verfahren.
  6. Absatz 6,Das über die Beratung des Schwurgerichtshofes (Absatz 4 und 5) aufgenommene Protokoll und der ursprüngliche Wahrspruch und die im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichnete Niederschrift sind dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen.