Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 302

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte

1. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 302,

  1. Absatz eins,Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des römisch achtzehn. Hauptstückes. Was dort für den Gerichtshof und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist insbesondere verpflichtet, den Geschworenen auch außer den Fällen, für die es im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen Anleitungen zu geben und sie nötigenfalls an ihre Pflichten zu erinnern.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036945

alte Dokumentnummer

N2199329549J