Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 71, (1) Jede Gerichtsperson hat sich von dem Zeitpunkt, in dem ihr ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Nur wenn Gefahr im Verzug ist und die Bestellung eines anderen Richters oder Protokollführers nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Gerichtsperson die dringend nötigen gerichtlichen Handlungen selbst vorzunehmen, ausgenommen, wenn gegen Angehörige des Richters (Paragraph 67,) einzuschreiten wäre, in welchem Fall unverzüglich die Amtshandlung an den nächsten Richter abzutreten ist.

  1. Absatz 2Über die Ausschließung eines Geschworenen oder Schöffen entscheidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende des Geschworenengerichtes oder des Schöffengerichtes. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig.