Absatz eins,Es findet weder eine förmliche Voruntersuchung noch eine abgesonderte Verhandlung über die Versetzung in den Anklagestand statt. Es genügt ein schriftlicher Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten, der die im Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben zu enthalten hat. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen.