Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
BG
Paragraph 276 a
01.01.1994
28.02.2005
StPO
25/01 Strafprozess
Ist die Verhandlung, nachdem sie begonnen hatte, vertagt worden (Paragraphen 274 bis 276), so kann der Vorsitzende in der späteren Verhandlung die wesentlichen Ergebnisse der früheren nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vortragen und die Fortsetzung der Verhandlung daran anknüpfen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Gerichtes geändert hat oder seit der Vertagung mehr als zwei Monate verstrichen sind oder wenn es eine der Parteien nach dem Vortrage des Vorsitzenden und vor der Fortsetzung der Verhandlung begehrt, es sei denn, daß das Begehren offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache gestellt wird.
05.08.2025
10002326
NOR12036896
N2199329500J