Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
BG
Paragraph 205
01.01.1994
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Wenn die Aussagen eines Beschuldigten in erheblichen Punkten von den Angaben eines wider ihn aussagenden Zeugen oder Mitbeteiligten abweichen, sind ihm diese im Laufe der Voruntersuchung nur dann gegenüberzustellen, wenn es der Untersuchungsrichter zur Aufklärung der Sache für notwendig hält. Bei solchen Gegenüberstellungen ist das im Paragraph 168, Absatz 3, vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
Entschlagung
04.08.2025
10002326
NOR12036880
N2199329484J