Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
BG
Paragraph 178
01.01.1994
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Jeder Festgenommene ist bei der Festnahme oder unmittelbar danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den Festnahmegrund zu unterrichten sowie darüber zu belehren, daß er berechtigt sei, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger zu verständigen, und daß er das Recht habe, nicht auszusagen. Dabei ist er darauf aufmerksam zu machen, daß seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.
04.08.2025
10002326
NOR12036871
N2199329475J