Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
BG
Paragraph 166 a
01.01.1994
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, daß der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (Paragraph 166, Absatz eins,) oder durch die Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm der Untersuchungsrichter gestatten, solche Fragen nicht zu beantworten.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
04.08.2025
10002326
NOR12036867
N2199329471J