(2)Absatz 2,Wird über einen Beschuldigten, der noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Untersuchungshaft verhängt und ist im Hinblick auf § 181 Abs. 2 Z 1 eine Haftverhandlung durchzuführen, so ist dem Beschuldigten sogleich ein Pflichtverteidiger beizugeben. Dieser ist vom Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu bestellen, und zwar nach Möglichkeit aus einer Liste von Rechtsanwälten, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen bereiterklärt haben.Wird über einen Beschuldigten, der noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Untersuchungshaft verhängt und ist im Hinblick auf Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, eine Haftverhandlung durchzuführen, so ist dem Beschuldigten sogleich ein Pflichtverteidiger beizugeben. Dieser ist vom Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu bestellen, und zwar nach Möglichkeit aus einer Liste von Rechtsanwälten, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen bereiterklärt haben.