Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Beschuldigte kann sich in allen Strafsachen eines Verteidigers bedienen und dazu jeden wählen, der in der Verteidigerliste eines der Gerichtshöfe zweiter Instanz eingetragen ist. Über dieses Recht ist er spätestens bei der ersten gerichtlichen Vernehmung zu belehren.
  2. Absatz 2,Für einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen kann, selbst gegen dessen Willen, auch der gesetzliche Vertreter einen Verteidiger bestellen.
  3. Absatz 3,Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren.
  4. Absatz 4,Staatsbeamte können nur dann in die Verteidigerliste aufgenommen werden, wenn sie die Bewilligung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde beibringen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch sechs, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036836

alte Dokumentnummer

N2199329440J