Absatz eins,Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden, Tatsachen vorzubringen und Fragen und Anträge zu stellen oder Untersuchungshandlungen zugezogen zu werden, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Soweit der Beschuldigte das Recht hat, Einsicht in die Strafakten zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter zu, es sei denn, daß er der Beteiligung an der strafbaren Handlung verdächtig ist.