Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005

Text

Prospekthaftung

Paragraph 80, (1) Jedem Erwerber eines Wertpapiers, das auf Grund eines Prospektes zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr an einer inländischen Börse zugelassen ist, haften als Gesamtschuldner

  1. Ziffer eins
    der Emittent und die Personen, die für den Prospekt oder für bestimmte Abschnitte des Prospektes die Verantwortung übernommen haben, für vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben oder Verschweigung erheblicher Umstände, wenn dadurch die Verhältnisse des Emittenten unrichtig wiedergegeben werden, sowie
  2. Ziffer 2
    die Abschlußprüfer, die in Kenntnis solcher Handlungen gemäß Ziffer eins und des Umstandes, daß der von ihnen bestätigte Jahresabschluß einem Prospekt beigelegt werden soll, einen Jahresabschluß oder einen Prospekt mit einem Bestätigungsvermerk versehen haben
für den Schaden, der dem Erwerber aus den von den Prospektangaben abweichenden Tatsachen entsteht.
  1. Absatz 2,Die Ersatzpflicht kann weder durch Vereinbarung noch durch die Erklärung im Prospekt, daß die Angaben von einem Dritten herrühren, teilweise oder zur Gänze ausgeschlossen werden; der Ersatzpflichtige kann jedoch die Ersatzpflicht dadurch abwehren, daß er dem Besitzer des Wertpapiers den Erwerbspreis samt Spesen gegen Rückgabe des Wertpapiers ersetzt.