Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Strafzinsen

Paragraph 48 c, (1) Die Börsekammer hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

  1. Ziffer eins
    1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000;
  2. Ziffer 2
    0,5 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (Paragraph 26, Absatz 3,) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 1 vH pro Tag.
  1. Absatz 2,Die Börsekammer ist berechtigt, die Abwicklungsstelle mit der Einhebung der Zinsen gemäß Absatz eins, zu betrauen, wenn dies auf Grund der technischen Einrichtung der Abwicklungsstelle zweckmäßig ist.
  2. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, von der Wiener Börsekammer vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Wiener Börsefonds zu.