Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 48, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt, ohne daß diese Veranstaltung oder dieses Handelssystem eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen),
  2. Ziffer 2
    den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäfts oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht,
  3. Ziffer 3
    an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
  4. Ziffer 4
    entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (Paragraph 24, oder Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins,) oder die Schließung von Börsen (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 3,) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
  5. Ziffer 5
    die ihm gemäß den Paragraphen 91 bis 93 obliegenden Informationspflichten betreffend die Änderung bedeutender Beteiligungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  6. Ziffer 6
    als Emittent die Veröffentlichungspflichten gemäß den Paragraphen 83, Absatz 4, 87 und 93 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  7. Ziffer 7
    als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3 und 5 und Paragraph 65, obliegenden Pflichten verletzt,
  8. Ziffer 8
    als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß Paragraph 69, Absatz 2,,
  9. Ziffer 9
    Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  1. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
    2. Ziffer 2
      an Winkelbörsen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
    3. Ziffer 3
      als Rechnungsprüfer nicht rechtzeitig den Bericht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt,
    4. Ziffer 4
      als Börsebesucher die ihm gemäß den Paragraphen 18, Ziffer eins und 20 Absatz 4, obliegenden Pflichten verletzt,
    5. Ziffer 5
      als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß Paragraph 69, Absatz 2,,
    6. Ziffer 6
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, das Wort „Börse'' oder „Börsesensal'' mißbräuchlich verwendet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 4,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5 und gemäß Paragraph 44, Absatz eins, werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.