Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Text

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

Paragraph 22, (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.

  1. Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      der Beschluß über die erste Eintragung
      1. Litera a
        der im Paragraph 2, Ziffer 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
      2. Litera b
        einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling;
      3. Litera c
        einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse über die Eintragungen
      1. Litera a
        von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags und eines Genossenschaftsvertrags,
      2. Litera b
        der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
      3. Litera c
        der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
      1. Litera a
        gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
      2. Litera b
        Gründungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
      1. Litera a
        Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach Paragraph 96, GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den Paragraphen 59, 60, VAG,
      2. Litera b
        Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach Paragraph 61, VAG,
      3. Litera c
        Angelegenheiten nach dem Artikel römisch eins (SpaltG) und Artikel römisch fünf Ziffer eins, Litera b, (Paragraph 3, Ziffer 15, FBG) des GesRÄG 1993.