Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 5,

Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind ferner einzutragen:

  1. Ziffer eins
    Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
  2. Ziffer 2
    die Höhe des Grund- oder Stammkapitals sowie dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse;
  3. Ziffer 3
    der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses nach den Paragraphen 277, 279 und 280 HGB;
  4. Ziffer 4
    die Verschmelzung in den Fällen der Paragraphen 219, ff. Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung, die Vermögensübertragung in den Fällen der Paragraphen 235, ff. Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung, die Umwandlung in den Fällen der Paragraphen 239, ff. Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, die Fusion nach Paragraph 96, GmbHG in der jeweils geltenden Fassung sowie die Spaltung nach dem SpaltG in der jeweils geltenden Fassung;
  5. Ziffer 5
    Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt werden;
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem:
  1. Ziffer 6
    Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen.