Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1993BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1993
Beachte
Abs. 1 zweiter Satz ist in der geänderten Fassung (FBG, BGBl.Absatz eins, zweiter Satz ist in der geänderten Fassung (FBG, BGBl.
Nr. 10/1991) nur auf bereits "umgestellte" (in die Datenbank des FBNr. 10 aus 1991,) nur auf bereits "umgestellte" (in die Datenbank des FB
übertragene) Gesellschaften anzuwenden (Art. XXIII Abs. 5 und 11 undübertragene) Gesellschaften anzuwenden (Artikel römisch 23 , Absatz 5 und 11 und
Art. XXIV Abs. 1 FBG, BGBl. Nr. 10/1991).Artikel römisch 24 , Absatz eins, FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,).
Text
§ 240. Anmeldung des UmwandlungsbeschlussesParagraph 240, Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
(1)Absatz eins,Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung muß eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter mit den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 2 GmbHG beigefügt sein. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung muß eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter mit den Angaben nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, GmbHG beigefügt sein. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist. § 225 Abs. 3 gilt sinngemäß.Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist. Paragraph 225, Absatz 3, gilt sinngemäß.