Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 240

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Beachte

Absatz eins, zweiter Satz ist in der geänderten Fassung (FBG, BGBl.

Nr. 10 aus 1991,) nur auf bereits "umgestellte" (in die Datenbank des FB

übertragene) Gesellschaften anzuwenden (Artikel römisch 23 , Absatz 5 und 11 und

Artikel römisch 24 , Absatz eins, FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,).

Text

Paragraph 240, Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses

  1. Absatz eins,Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung muß eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter mit den Angaben nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, GmbHG beigefügt sein. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist. Paragraph 225, Absatz 3, gilt sinngemäß.