Absatz eins,Eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat, kann ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit übertragen.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1993
Paragraph 236
01.07.1993
30.06.1996
Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit