Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 458/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 224

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Unterbleiben der Gewährung von Aktien

Paragraph 224,

  1. Absatz eins,Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
    1. Ziffer eins
      sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
    2. Ziffer 2
      die übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
  2. Absatz 2,Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
    1. Ziffer eins
      die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen und der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
    2. Ziffer 2
      Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
  3. Absatz 3,Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
  4. Absatz 4,Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen.