Kurztitel

Spaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Kapitalerhaltung und Anwendung des Gründungsrechts

Paragraph 3, (1) Die Summe der Nennkapitalien der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften muß mindestens die Höhe des Nennkapitals der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung erreichen, die Summe der gebundenen Rücklagen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften mindestens die Höhe der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung. Gebundene Rücklagen dürfen auf die neuen Gesellschaften übertragen werden. Für solche Rücklagen gilt auch bei kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung Paragraph 130, Absatz 4, Aktiengesetz 1965.

  1. Absatz 2,Bei der Abspaltung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft ohne Einhaltung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung herabgesetzt werden. Werden die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten, so darf insoweit von Absatz eins, erster Satz abgewichen werden.
  2. Absatz 3,Auf die neuen Gesellschaften sind die für deren Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende Gesellschaft anzusehen.
  3. Absatz 4,Der Hergang der Gründung der neuen Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen; ebenso ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des verbleibenden Reinvermögens der übertragenden Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals nach Durchführung der Spaltung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Gründungsbericht nach Paragraph 24, Aktiengesetz 1965 entfällt; die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft haften den beteiligten Gesellschaften in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Aktiengesetz 1965.