Konsumentenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,
Paragraph 26 b
01.01.1994
31.12.2001
Paragraph 26 b, Die Paragraphen 26 und 26 a gelten nicht für Verträge, in denen der Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch nicht errechenbar ist, der innerhalb eines Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als 310 000 S zahlenmäßig bestimmt ist.