Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,
Text
Vorzeitige Rückzahlung
§ 12a. (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.Paragraph 12 a, (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
Kredite,
die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder
die durch eine Hypothek gesichert sind oder
die 310 000 S übersteigen, und
Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.