Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Vorzeitige Rückzahlung

Paragraph 12 a, (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Kredite,
      1. Litera a
        die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder
      2. Litera b
        die durch eine Hypothek gesichert sind oder
      3. Litera c
        die 310 000 S übersteigen, und
    2. Ziffer 2
      Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.