Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Text

Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.

Paragraph 51, (1) Einzelne erschienene Lieder dürfen in einer Sammlung von Singstimmen vervielfältigt und verbreitet werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Gesangsunterricht in Schulen bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.