Kurztitel

Produkthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Haftung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsWird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).
  2. Absatz 2Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur (Absatz eins, Ziffer 2,) nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Absatz eins,, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller beziehungsweise - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.