Handelsvertretergesetz
BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§ 15Paragraph 15
01.03.1993
Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll.