Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Text

Ersatz der Auslagen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter keinen Ersatz verlangen.
  2. Absatz 2,Dagegen hat ihm der Unternehmer mangels anderer Vereinbarung oder abweichenden Handelsbrauchs die besonderen Auslagen zu ersetzen, die er infolge Auftrags des Unternehmers aufwenden mußte.