BGBl. Nr. 88/1993Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Text
Ersatz der Auslagen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter keinen Ersatz verlangen.
(2)Absatz 2,Dagegen hat ihm der Unternehmer mangels anderer Vereinbarung oder abweichenden Handelsbrauchs die besonderen Auslagen zu ersetzen, die er infolge Auftrags des Unternehmers aufwenden mußte.