Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Text

Verbot der Annahme von Belohnungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Handelsvertreter darf mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Handelsbrauchs ohne Einwilligung des Unternehmers von dem Dritten, mit dem er für den Unternehmer Geschäfte schließt oder vermittelt, eine Belohnung nicht annehmen.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer kann vom Handelsvertreter die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen.