Handelsvertretergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,
Paragraph 4,
01.03.1993
Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu verschaffen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertretungsvertrags wiedergibt.