Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 512

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Text

Paragraph 512,

  1. Absatz eins,Gnadenweise gemilderte oder umgewandelte Strafen stehen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafen gleich.
  2. Absatz 2,Die Anordnung des Vollzuges solcher Strafen und die sonst auf Grund einer Begnadigung oder einer Hemmung des Vollzuges von Strafen zu treffenden Verfügungen kommen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des Gerichtes zu, das in erster Instanz erkannt hat.