Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 509

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Text

Paragraph 509,

Der Bundesminister für Justiz kann zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen

  1. Ziffer eins
    Erhebungen durchführen, die Sicherheitsbehörden und andere geeignete Stellen um Erhebungen ersuchen oder die Staatsanwaltschaften mit deren Veranlassung beauftragen;
  2. Ziffer 2
    Gerichten, insbesondere jenen, die in erster Instanz erkannt oder die Strafe mit der Entscheidung über ein Rechtsmittel festgesetzt haben, Gelegenheit zur Stellungnahme geben sowie Stellungnahmen staatsanwaltschaftlicher und anderer Behörden einholen.