Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1993,
BG
Paragraph 507
01.12.1993
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Eine Begnadigung steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz zu (Artikel 65, Absatz 2, Litera c,, Artikel 67, Absatz eins, B-VG). Eine Begnadigung kann von Amts wegen oder aus Anlaß eines Gesuches vorgeschlagen werden; ein Recht darauf besteht nicht.
22.08.2025
10002326
NOR12036501
N2199318192L