Kurztitel

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Benelux-Markenamt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.05.1993

Text

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung des Benelux-Markenamtes in zwei Sprachen, die Abkürzung der Bezeichnung sowie dessen Emblem, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Februar 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 142, betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des Benelux-Markenamtes außer Kraft.