Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Benelux-Amt für Muster und Modelle
Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1993,
Artikel eins,
08.05.1993
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung des Benelux-Amtes für Muster und Modelle in zwei Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnung sowie dessen Emblem, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Februar 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 141, betreffend die Bezeichnung, die Abkürzungen der Bezeichnung und das Emblem des Benelux-Amtes für Muster und Modelle außer Kraft.