Kurztitel

EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

23.05.2000

Abkürzung

EWR-RAG 1992

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

2. Abschnitt

Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem, Europäischen Wirtschaftsraum

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ein Diplom erlangt haben, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf erforderlich sind, dürfen sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich niederlassen, wenn sie mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt haben und in die Liste der Rechtsanwälte der zuständigen Rechtsanwaltskammer (Paragraph 5, der Rechtsanwaltsordnung) eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Diplome im Sinn des Absatz eins, sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinn der im Anhang römisch sieben des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter 389 L 0048 angeführten Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16). Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend im Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Niederlassung im Sinn des Absatz eins,, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bescheinigt wird, die das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10003084

Dokumentnummer

NOR12036447

alte Dokumentnummer

N2199315256L