Kurztitel
EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2000Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Text
§ 3. (1) Bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, hat der ausländische Rechtsanwalt die Stellung eines in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor der erstmaligen Ausübung einer derartigen Tätigkeit in der Republik Österreich hat er die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 6 Abs. 1) schriftlich zu verständigen.Paragraph 3, (1) Bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, hat der ausländische Rechtsanwalt die Stellung eines in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor der erstmaligen Ausübung einer derartigen Tätigkeit in der Republik Österreich hat er die zuständige Rechtsanwaltskammer (Paragraph 6, Absatz eins,) schriftlich zu verständigen.
(2)Absatz 2,Bei der Ausübung sonstiger rechtsanwaltlicher Tätigkeiten hat der ausländische Rechtsanwalt die in der Republik Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihm als ausländischem Rechtsanwalt beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufes und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.