Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 532/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 49,

Hauptverpflichtung der Aktionäre

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.
  2. Absatz 2,Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen bedungen sind, haben die Aktionäre den Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
  3. Absatz 3,Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag (Paragraph 28, Absatz 2,) kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland oder Postscheckkonto der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute oder das Österreichische Postsparkassenamt gelten als Forderungen der Gesellschaft.