Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Text

Nominierung der Beisitzer

Paragraph 92, (1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zwei Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorzuschlagen.

  1. Absatz 2,Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz zu richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden Beisitzer (Stellvertreter) wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen zu ihrer Ernennung sind nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Bundesregierung darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.