Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen Verbandsempfehlungen
§ 68. (1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24 Abs. 2) oder auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (§ 24 Abs. 4) abweist, die Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs. 1 aus inhaltlichen Gründen untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 widerruft oder dem empfehlenden Verband den Widerruf der Empfehlung aufträgt (§ 33), hat es gegebenenfalls mit Beschluß festzustellen, durch welche Änderungen oder Ergänzungen des Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese Maßnahmen abgewendet werden können und dem Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur entsprechenden Antragstellung beziehungsweise Anzeige zu setzen (§ 48).Paragraph 68, (1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (Paragraph 24, Absatz 2,) oder auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (Paragraph 24, Absatz 4,) abweist, die Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, Absatz eins, aus inhaltlichen Gründen untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Ziffer 2, widerruft oder dem empfehlenden Verband den Widerruf der Empfehlung aufträgt (Paragraph 33,), hat es gegebenenfalls mit Beschluß festzustellen, durch welche Änderungen oder Ergänzungen des Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese Maßnahmen abgewendet werden können und dem Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur entsprechenden Antragstellung beziehungsweise Anzeige zu setzen (Paragraph 48,).
(2)Absatz 2,Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise der empfehlende Verband die Frist (Abs. 1), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ohne weiteres Verfahren die im Abs. 1 bezeichnete Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise der empfehlende Verband die Frist (Absatz eins,), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ohne weiteres Verfahren die im Absatz eins, bezeichnete Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.