insgesamt 3,5 Milliarden Schilling und
Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,
Paragraph 42 a
01.11.1993
31.12.1999
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
Paragraph 42 a, (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten: