Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Paragraph 42 a, (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

  1. Ziffer eins
    insgesamt 3,5 Milliarden Schilling und
  2. Ziffer 2
    mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen jeweils 5 Millionen Schilling.
  1. Absatz 2,Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.
  2. Absatz 3,Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses sowie die betroffenen Geschäftszweige anzugeben.
  3. Absatz 4,Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (Paragraph 42 b, Absatz 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
  4. Absatz 5,Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Amtsparteien (Paragraph 44,),
    2. Ziffer 2
      Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
    3. Ziffer 3
      jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden.