Absatz 2,Zum Antrag nach Absatz eins, sind berechtigt
- Ziffer einsdie Amtsparteien (Paragraph 44,),
- Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,
- Ziffer 3jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (Paragraph 31, Ziffer 2,), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.