Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Feststellungen

Paragraph 8 a, (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.

  1. Absatz 2,Zum Antrag nach Absatz eins, sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Amtsparteien (Paragraph 44,),
    2. Ziffer 2
      Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,
    3. Ziffer 3
      jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (Paragraph 31, Ziffer 2,), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.