Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die folgenden Amtshandlungen einem Notar aufzutragen:
- Ziffer einsdie im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme vom Abhandlungsgericht zu veranlassen ist;
- Ziffer 2die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe b und Ziffer 2, Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.