Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Text

Tätige Reue

Paragraph 165 a,

  1. Absatz eins,Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
  2. Absatz 2,Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.