Absatz eins,Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
- Litera aösterreichische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;
- Litera bEigenberechtigung;
- Litera cständiger Wohnsitz und Kanzleisitz in Österreich;
- Litera dVollendung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer inländischen Universität oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß Paragraph 40, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,;
- Litera eZurücklegung einer Praxis (Paragraph 3,) nach Vollendung der Studien;
- Litera fAblegung der Patentanwaltsprüfung (Paragraphen 8, ff.) nach Vollendung der Praxis.